Liquids sind kein Arzneimittel – Bundverwaltungsgericht hat entschieden

Gerichtsurteil: E-Zigaretten sind kein Medizinprodukt

Nach insgesamt 3 Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden, dass mittels elektronisch geregelter Zigaretten (genannt E-Zigaretten) verdampfte Liquids (nikotinhaltige Flüssigkeiten), kein Arzneimittel sind und daher die E-Zigarette, sowie das Zubehör nicht zu den Medizinprodukten zählen kann.

Dieses Urteil beruht auf der Klage einer Ladenbetreiberin aus Wuppertal. Seit Dezember 2011 kämpft sie für diese Entscheidung und wurde nun durch die Richter in Leipzig bestätigt. Bereits im Februar 2012 erhielt Sie ein Verbot für den Vertrieb nikotinhaltiger Flüssigkeiten, mit der Begründung, dass es sich hierbei um ein Medizinprodukt handele und dass diese ohne die entsprechende Genehmigung nicht verkehrsfähig seien. Zunächst wurde die Klage abgewiesen, doch nach Berufung durch die Klägerin wurde das Urteil geändert und der angefochtene Bescheid zurückgenommen. Liquids sind keine Arzneimittel.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich bei Liquids um keine medizinischen Produkte handelt. Sie erfüllen nicht die Voraussetzung eines Präsentationsarzneimittels. Liquids werden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung diverser Krankheiten verwendet und beworben. Auch die Verpackung und die Darreichungsform sorgen nicht für den Anschein, dass es sich hierbei um ein Medikament handelt. Ebenso sind Liquids keine Funktionsarzneimittel. Eine Entscheidung, ob ein Produkt ein Arzneimittel sei oder nicht, müsse jedoch immer von Fall zu Fall neu entschieden werden. Aus diesem Grund kam das Oberverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass den verkauften Liquids keine Arzneimitteleigenschaft zugeschrieben werden kann.

Eine therapeutische Eignung kann ebenso nicht festgestellt werden. Dass man mit der E-Zigarette dauerhaft das Rauchen einstellen kann, ist nicht nachgewiesen. Aus diesem Grund gibt es von Seiten der Verbraucher auch keine Annahme, dass es sich bei Liquids um ein Produkt mit medizinischer Wirkung handelt, sondern eher um ein Genussmittel.

Die Klägerin leitete jedoch ein weiteres Verfahren ein. Hierbei wehrte sie sich gegen eine Pressemittelung des NRW Gesundheitsministeriums. Darin wurde bekanntgegeben, dass Liquids nur dann in Umlaufe gebracht werden dürfen, wenn sie eine arzneimittelrechtliche Zulassung besäßen. Ebenso müssten diese als Medizinprodukt gekennzeichnet werden. Die Klage wurde zunächst abgewiesen, erhielt nun, nachdem das erste Verfahren erfolgreich abgeschlossen wurde, jedoch die Zustimmung der Richter. Weitere Äußerungen in dieser Richtung werden dem Land NRW ab sofort untersagt.

Da die Äußerungen des Landes NRW die Klägerin in ihrem Recht auf freie Berufsausübung einschränkt, erhielt sie Recht. Die öffentlichen Pressemitteilungen sorgen dafür, dass die Marktposition der Ladenbesitzerin deutlich geschwächt wird und es sich ähnlich wie bei einer Verkaufsbeschränkung verhält. Die Voraussetzungen für ein teilweise erlaubtes öffentliches Handeln, waren seitens der NRW Gesundheitsbehörden nicht gegeben, weshalb das Gericht dem Antrag der Klägerin zustimmte.

In seltenen Fällen darf die Behörde öffentlich vor bestimmten Arzneimitteln ohne Erlaubnis warnen, damit die Verbraucher vor Schäden geschützt werden können, was auch sinnvoll ist. Im Fall der E-Zigarette und den dazugehörigen Liquids jedoch, war die gesamte Pressemeldung veröffentlich worden, ohne die darin befindlichen Angaben mit Fakten belegen zu können.