Die E-Zigarette kommt aus der Presse nicht raus. Politiker und Rechtsvertreter streiten sich um sie. Die Verbraucher sind von ihr überzeugt und so gibt es allein in Deutschland bereits mehr als zwei Millionen Dampfer. Den Herstellern wird der Verkauf jedoch schwer gemacht. In den Medien werden dubiose Aussagen gestreut, um die Konsumenten zu verwirren. Am 15. Oktober 2012 erfolgte vor dem Landgericht Amberg eine Entscheidung, die das Bewerben von elektrischen Zigaretten betraf.
Das Urteil zum Thema Werbung für elektrische Zigarette und die Sachlage
Das Lebensmittelgeschäft Netto darf ab sofort nicht mehr die elektrische Zigarette als gesundheitlich unbedenklich bezeichnen. Dies wurde nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes durch das Landgericht Amberg entschieden. So hatte der Discounter in einer Werbeanzeige vom Februar 2012 die E-Zigarette „Clever Smoke“ mit den Worten „gesündere Art zu rauchen“ und „geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss“ betitelt. Die Aromastoffe wären auf ihre Unbedenklichkeit gecheckt worden. Im Inneren der Verpackung war eine Produktbeschreibung enthalten, welche auf die Inhaltsstoffe der Aromakapseln hinwies. So enthielten die Flüssigkeiten auch alkoholähnliche Substanzen sowie Alkohol. Ferner würde der Hersteller stillenden und schwangeren Frauen sowie trockenen Alkoholikern empfehlen, vor dem Griff zur elektrischen Zigarette einen Arzt zum Beratungsgespräch zu konsultieren.
Die Begründung von dem Verbraucherzentrale Bundesverband und des Richters
Nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes hätte diese Werbung den Verbrauchern den Eindruck vermittelt, dass das Rauchen der elektrischen Zigarette nicht gesundheitlich bedenklich sei. Dies sei irreführend. Dieser Sichtweise schlossen sich auch die Richter an. Selbstverständlich würde grundsätzlich keinerlei generelle Pflicht zur Aufklärung über alle nur denkbaren Sicherheits- und Gesundheitsrisiken bestehen. Ein Unternehmer bzw. der Discounter müsse nicht prinzipiell über alle möglichen Gegebenheiten seines Geschäfts oder seines Angebotes die Verbraucher informieren. In diesem Fall sei von dem Discounter Netto jedoch die „Schwelle zur Unlauterkeit“ überschritten worden. So seien bestehende Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bewusst verharmlost worden. Ferner wurde der nicht zutreffende Eindruck erweckt, die E-Zigarette „Clever Smoke“ sei nicht gesundheitsbedenklich. So hätte die Werbeanzeige aus dem Februar 2012 dem Verbraucher die Impression gegeben, dass elektrische Zigaretten mit keinen Risiken oder Nachteilen behaftet sind. Für Frauen in der Schwangerschaft sei dadurch nicht ersichtlich gewesen, eventuell ein neues und möglicherweise nicht geringes Risiko einzugehen.
Individuelle Betrachtung des Urteils
Das Urteil von dem Amtsgericht Amberg ist durchaus verständlich. Die E-Zigarette mag Risiken für Schwangere bergen und die alkoholhaltigen Liquids mögen für ehemalige Alkoholiker ein Problem darstellen. Dennoch ist es falsch, dieses Urteil als Schlag gegen die elektrische Zigarette zu bewerten. Dies tun jedoch einige mediale Darstellungen. Mit dieser gerichtlichen Entscheidung haben die Richter die elektronische Zigarette nicht als gesundheitlich schädlich beurteilt. Sie haben lediglich verdeutlicht, dass die Werbebotschaft mit Bedacht formuliert werden muss. Dies ist eine Regelung, die für alle Produkte auf dem deutschen Markt besteht. Die elektronische Zigarette stellt selbstverständlich keine Ausnahme dar.