Rechtsstreit um die E-Zigarette

Die elektronische Zigarette sorgte seit ihrem Markteintritt für viel Aufruhr. Doch trotz aller Spekulationen seitens der Kritiker wächst ihre Anhängerschaft stetig. So greifen heute schon viele Menschen zur E-Zigarette, um mit dem Tabakrauchen aufzuhören oder die Nikotinsucht aufzugeben. Dabei ist die E-Zigarette gar nicht als Rauchentwöhnungsmittel angedacht gewesen. Sie erfüllt nur auch diesen Zweck. Die elektronische Zigarette ist als gesündere Alternative zur herkömmlichen Tabakzigarette bekannt. Im Gegensatz zu der konventionellen Zigarette verdampfen in der E-Zigarette aromatische Liquids mithilfe eines Verdampfers. Dadurch wird ein feiner Nebel erzeugt, den der Raucher inhaliert. Die so gefährlichen Verbrennungsprodukte wie Teer nimmt er dabei jedoch nicht auf. Auch Passivraucher profitieren daher von der elektronischen Zigarette. Doch bisher gibt es immer noch viele Unsicherheiten bezüglich der juristischen Einstufung der E-Zigarette. Die Auswahl an verlässlichen und unabhängigen Studienergebnissen ist noch zu gering und die Interessen der Pharma- und Tabakindustrie groß.

Und so geht der Rechtsstreit um die E-Zigarette weiter. Im Juni 2012 kam es zu einem weiteren gerichtlichen Verfahren. Diesmal mussten sich die Richter des Oberverwaltungsgerichtes in Magdeburg mit der alternativen Form des Rauchens beschäftigen. Die Stadt Magdeburg verbot einer Eigentümerin eines Tabakwarengeschäftes den Verkauf von nikotinhaltigen Liquids für die elektronischen Zigaretten. Diese Liquids sind ein Flüssigkeitsgemisch, welches hauptsächlich aus Propylenglycol und pflanzliches Glycerin besteht. Ferner sind in der Flüssigkeit zu einem geringen Anteil Nahrungsmittelaromen sowie nach Wunsch Nikotin enthalten. Wie hoch der Nikotinanteil ist, hängt von dem Produkt ab. Beim Gebrauch der elektronischen Zigarette wird das Liquid sanft verdampft und der Konsument inhaliert den Dampf ein. Die Stadtverwaltung begründete ihre Entscheidung damit, dass die Substanz Nikotin ein zulassungspflichtiges Arzneimittel sein würde. Eine Veräußerung dieser Artikel sei damit nur in Apotheken zulässig. Die Eigentümerin des Tabakwarengeschäftes legte gegen das Verbot beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein. Dieser blieb jedoch ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat hingegen auf die Beschwerde der Antragstellerin anderes reagiert. Sie haben das Verkaufsverbot vorläufig außer Kraft gesetzt. Bei ihrer Bewertung der nikotinhaltigen Liquids schlossen sich die Richter vorherigen Entscheidungen aus anderen Bundesländern an. Demnach könne Nikotin zwar auch zu medizinischen Zwecken verwendet werden, wie beispielsweise bei Nikotinpflastern zur Raucherentwöhnung, doch mit den Liquids von E-Zigarette wird eine andere Absicht erfolgt. Sie dienen dem Genuss und verfolgen keine therapeutische oder vorbeugende Zweckbestimmung. So würde mit den nikotinhaltigen Liquids das Verlangen des Konsumenten nach Nikotin befriedigt werden. Aus diesem Grund seien die Liquids als Genussmittel einzustufen. Nur die Tatsache, dass Nikotin zu den Nervengiften gehören würde, könne eine Einordnung als Arzneimittel nicht rechtfertigen.