Angeblich soll der Handel mit der E-Zigarette und den dazugehörigen Liquids gegen das Tabakgesetz verstoßen. Dies zumindest entschied ein Landesgericht, welches einen Großhändler der elektrischen Zigarette zu einer Geldstrafe verurteilte. Nun geht der Rechtsstreit vermutlich in die nächste Runde und landet eventuell sogar vor dem Bundesgerichtshof.
Im Grunde genommen handelt es sich bei der elektrischen Zigarette um eine Alternative zu Tabak-Zigaretten. Dennoch ist sie ein stetiger Zankapfel, welcher seit seiner Einführung auf dem Markt immer wieder für Unklarheiten und Rechtsstreits sorgt. Nun entschied das Landgericht Frankfurt, dass die elektrische Zigarette gegen das Tabakgesetz verstoße und verurteilte im Zuge dieser Entscheidung den Großhändler zu einer Geldstrafe in Höhe von 8.100 Euro. Gleichzeitig musste er über 15.000 Liquidpatronen abgeben. Der Fall wird jedoch noch komplexer, und spiegelt wieder, wie viele Fragen die E-Zigarette wirklich aufwirft. Da es noch keine konkreten Gesetze zum Verkauf und Konsum der elektrischen Zigarette gibt, kommt es immer wieder zu sehr widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen. Laut des Urteils soll der Handel mit der elektrischen Zigarette nun gegen das Tabakgesetz verstoßen. Was für viele Konsumenten der elektronischen Zigarette unglaubwürdig klingt. Der Hintergrund für diese Reaktionen ist recht einfach erklärt, denn die elektrische Zigarette verbrennt keinen Tabak und benötigt zum Betrieb auch keinen Tabak. Sie wird über so genannte Liquids betrieben, welche sowohl Aromen wie auch verschiedene Mengen Nikotin enthalten können. Das Liquid wird im Gerät verdampft und per Knopfdruck an den Konsumenten zur Inhalation bereit gestellt.
Dass diese Liquids oftmals ein Streitthema in Sachen Arzneimittelgesetz sind, ist bereits bekannt, denn häufig werden Vertreiber der E-Liquids angemahnt oder auch verurteilt, weil in den Liquids Nikotin enthalten ist, welches streng gesehen ausschließlich in flüssiger Form in Apotheken verkauft werden dürfte. Jedoch ist dies ein schwammiger Gesetzesbereich, denn konkrete Regelungen, ob diese Liquids wirklich unter das Arzneimittelgesetz fallen gibt es nicht. Deswegen wurde der Unternehmer auch wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz angeklagt. Im weiteren Zuge jedoch entschied der Richter, dass Liquids ein Tabakerzeugnis seien und deswegen der Handel mit diesen Produkten nicht erlaubt wäre. Auch wenn die E Zigarette die Möglichkeit bietet, rauchfrei zu „rauchen“ so wäre für den Richter der Fall dennoch klar. Heute zählt dieser Prozess als Pilotverfahren. Es bedeutet aber auch, dass das gefällte Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Sollte der Unternehmer in Revision gehen, wovon ausgegangen wird, ist die nächste Instanz der Bundesgerichtshof. Dieser müsste dann eine Entscheidung darüber treffen, ob die elektrische Zigarette tatsächlich juristisch zum Tabakgesetz eingeordnet werden kann. Möglicherweise sehen die Richter am Bundesgerichtshof dies völlig anders, und treffen eine komplett andere Entscheidung.
Generell ist weder der Erwerb noch der Konsum der elektrischen Zigarette und den dazu gehörigen Liquids für den Konsumenten strafbar. Jedoch könnte es im Falle einer Bestätigung des gefällten Urteils dazu kommen, dass der Verkauf stark eingeschränkt wird, oder bestimmte Richtlinien in Kraft treten, die einen freien Handel erschweren oder unmöglich machen werden. Immer wieder treten stark widersprüchliche Gerichtsurteile auf. So entschied vor Kurzem ein Gericht in Bayern, dass es sich bei der elektrischen Zigarette und den Liquids nicht um ein Arzneimittel handle und gab damit dem angeklagten Unternehmer Recht. Bis es zu einer endgültigen und vor allem allgemein gültigen Regelung kommt, werden diese Widersprüche wohl noch häufiger an Gerichten auftreten.