Viele Raucher, die von der traditionellen Tabakzigarette auf die moderne Alternative, die E-Zigarette, umsteigen, sind der Auffassung, sie dürften die E-Zigarette jetzt überall benutzen. Die Rechtslage ist nicht so verworren, wie sie scheint, aber die Umsetzung in der Praxis ist mit vielen Fallstricken versehen.
Grundsätzlich fällt die Benutzung der E-Zigarette nicht unter den Oberbegriff des Rauchens. Die E-Zigarette erzeugt weder Rauch noch Asche, sie hinterlässt keine Abfälle, bei der Nutzung entsteht kein gefährlicher Nebenstromrauch und der ausgeatmete Dampf ist nach heutigem Wissensstand unschädlich für andere Menschen. Außerdem ist ein wesentlicher Punkt, dass die E-Zigarette keinerlei Tabak enthält. Damit sind die Nichtraucherschutzgesetze, die inzwischen jedes Bundesland hat, für die E-Zigarette rechtlich bedeutungslos.
Wesentlich ist aber das Hausrecht, das unabhängig vom Nichtraucherschutzgesetz gilt. Mit dem Hausrecht kann es der Betreiber einer Gaststätte untersagen, dass Gäste sein Lokal mit gelben Schuhen betreten. Genauso ist es ihm möglich, den Gebrauch der E-Zigarette in seinen Räumlichkeiten zu unterbinden. Ein solches Verbot gilt aber immer nur für den Einzelfall, in dem das Hausrecht zur Anwendung kam.
Analog verhält es sich am Arbeitsplatz. Es liegt einzig im Ermessen des Arbeitgebers, ob er die Benutzung der E-Zigarette am Arbeitsplatz zulässt oder sie verbietet. Bei großen Firmen oder im öffentlichen Dienst existieren häufig verbindliche Regelungen. So hat der Bund als Besitzer der Bahnhöfe auf diesen die E-Zigarette mit der Tabakzigarette gleichgestellt. Ihre Nutzung ist nur in Raucherzonen erlaubt. Auf Flughäfen gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Da die E-Zigarette niemanden belästigt, ist es aber meist möglich, abseits von anderen Menschen ein paar Züge zu nehmen. Im Flugzeug selbst ist die Sachlage komplexer. Einige Fluggesellschaften wie etwa die Lufthansa haben die E-Zigarette auf ihren Flügen komplett verboten. Bei anderen Anbietern liegt es im Ermessen der Crew, die E-Zigarette zuzulassen oder zu untersagen.
Grundsätzlich bietet die E-Zigarette dem Raucher also mehr Freiräume als die Tabakzigarette, diese unterliegen aber manchmal Einschränkungen. Wer die E-Zigarette an Orten benutzen möchte, an denen das Rauchen verboten ist, sollte sich daher vorab die Erlaubnis einholen. In der Öffentlichkeit sollte die E-Zigarette in geschlossenen Räumen nur dann genutzt werden, wenn Belästigungen anderer Personen ausgeschlossen sind. Oftmals kann auch ein klärendes Gespräch oder ein „Test“ dazu führen, dass die Erlaubnis zur Nutzung der E-Zigarette gegeben wird.